Auch der Betriebsrat muss den Datenschutz erfüllen

Die deutschen Gerichte sind sich einig: Auch der Betriebsrat muss den Datenschutz erfüllen. Besonders weitreichend sind die Forderungen, dass der Betriebsrat ggf. seine IT-Sicherheitsmaßnahmen beweisen muss und seine Daten-Anforderung konkret belegen soll.

Auf welcher Rechtsgrundlage darf der Betriebsrat die Daten der Beschäftigten verarbeiten (oder die Schwerbehindertenvertretung, oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung, …)?

Cookies auch in Deutschland einwilligungspflichtig

Der EuGH macht klar, dass – auch in Deutschland – das Setzen bzw. Abrufen von Cookies oder anderer Informationen, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, einwilligungsbedürftig sind. Das auf vielen Websites bereitgestellte Opt-Out-Verfahren reicht nicht aus. Die Ausführungen des Gerichts gelten unabhängig davon, ob es sich dabei um personenbezogene Daten handelt.

Umgang mit Passwörtern

Wie geht man sicher mit Passwörtern um? Diese Frage stellen sich viele Mitarbeiter fast täglich.

Aus der Sicht des Datenschutzes handelt es sich hier um ein zentral wichtiges Thema. Die gesetzlich geforderte „Zugangskontrolle“ soll verhindern, dass Personen unbefugt auf personenbezogene Daten zugreifen. Die folgenden Hinweise sind in dieser Hinsicht hilfreich:

Erhebung durch Dritte in der DSGVO

Im normalen Geschäftsalltag eines typischen Unternehmens tritt diese Situation eher selten auf. Im Prinzip geht es darum, dass ein Verantwortlicher personenbezogene Daten über eine Person erhält, ohne diese Daten selbst erhoben (erfragt) zu haben. Wo kommt es vor?

Artikel 5 DSGVO – Nachweis der Einhaltung der „Grundsätze“

Was bedeutet diese Pflicht?

 

Um ein Chaos in der Dokumentation zu vermeiden, sollte die Geschäftsleitung ganz zu Anfang entscheiden, wie das Dokumentationssystem aufgebaut werden soll.

 

Die „Rechenschaftspflicht“ gemäß Artikel 5 (2) führt dazu, dass sich das Unternehmen

mit sechs wichtigen Themengebieten auseinandersetzen muss:

DSGVO Irrtum

Wenn wir keinen Datenschutzbeauftragten brauchen, gelten für uns keine Datenschutzpflichten.“

 

Die DSGVO betrifft nicht nur große, sondern alle Unternehmen in der EU, egal welcher Größe, ob Vereine, Webseitenbetreiber oder Onlinehändler, die personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

Die Auftragsverarbeitung nach DSGVO?

Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen kommen immer wieder Fragen auf, ob in einer Unternehmen-Dienstleister-Beziehung eine Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorliegt. Auftragsverarbeiter (Dienstleister) verarbeiten personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen (Unternehmen) und auf Basis seiner Weisungen. 

Ein Unternehmen sollte nur mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, die die hinreichend Garantien dafür bieten, dass

Datenschutz Compliance ist für alle Unternehmen relevant

 

Das Thema „Compliance“ ist dem einen oder anderen möglicherweise bekannt im Zusammenhang mit dem Aktiengesellschafts-Recht, oder in Hinblick auf die Bekämpfung von Insidergeschäften, Kartellverbot, Geldwäsche und Korruption.

Doch spätestens durch die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird Compliance für alle Unternehmen relevant.